§ 12 Abs 1 AZG verlangt nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden; dieselbe Wortfolge enthält der KV Hotel- und Gastgewerbe in Abschnitt VI.1. Für das Gastgewerbe sind zwei Absenkungen vorgesehen: die Verkürzung auf zehn Stunden nach KV VI.2 mit Ausgleich innerhalb von zehn Kalendertagen und die Verkürzung auf acht Stunden nach § 12 Abs 2a AZG bei geteilten Diensten in Küche und Service. Beide Wege unterscheiden sich in Voraussetzungen, Ausgleichsfristen und Konsequenzen für die Aufzeichnungen.
Für die Lohnverrechnung ist vor allem der Ausgleich nach § 12 Abs 2a relevant. Offene Ausgleichsstunden sind in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens im Anschluss an die Saison auszugleichen; beim Ausscheiden führen sie zu einer geldwerten Zahlung aus Normallohn und Zuschlägen. Hinzu kommen Aufzeichnungspflichten nach § 26 Abs 2a AZG, sobald die Verkürzung in einem Saisonbetrieb in Anspruch genommen wird.
Die tägliche Ruhezeit und ihre Absenkungen
Ausgangspunkt ist die Ruhezeit von elf Stunden. Der KV Hotel- und Gastgewerbe lässt in Abschnitt VI.2 eine Verkürzung auf zehn Stunden zu, sofern die Verkürzung innerhalb eines Zeitraums von zehn Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird (§ 12 Abs 2 AZG). Für Arbeitnehmer:innen im Angestelltenverhältnis sieht KV VI.2 zusätzlich vor: Ist die Verkürzung im genannten Sinne nicht möglich, ist ein hundertprozentiger Gehaltszuschlag zu berücksichtigen, und der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im vollen Ausmaß aufrecht. KV VI.2 verweist ausdrücklich auf § 12 Abs 2a und Abs 2b sowie auf § 12 Abs 2c AZG.
| Gewährte Ruhezeit | Küche und Service nach geteiltem Dienst | Alle übrigen Arbeitnehmer:innen |
|---|---|---|
| mindestens 11 h | zulässig | zulässig |
| 10 h bis unter 11 h | zulässig, Ausgleich nach § 12 Abs 2a (vier Wochen) oder KV VI.2 (zehn Kalendertage) | zulässig, Ausgleich nach KV VI.2 |
| 8 h bis unter 10 h | zulässig, Ausgleich nach § 12 Abs 2a | nicht zulässig |
| unter 8 h | nicht zulässig | nicht zulässig |
Geteilter Dienst: Voraussetzungen des § 12 Abs 2a
§ 12 Abs 2a AZG lässt im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe für Arbeitnehmer:innen in Küche und Service bei geteilten Diensten eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens acht Stunden zu. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Die Bestimmung ist unmittelbar gesetzlich; eine kollektivvertragliche Grundlage ist nicht erforderlich.
Für die Prüfung müssen beide Merkmale gemeinsam vorliegen: die Tätigkeit in Küche oder Service und eine Unterbrechung der Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden. Fehlt es an der Ruhepause, greift § 12 Abs 2a nicht, und die Unterschreitung der elfstündigen Ruhezeit ist nur über KV VI.2 abzudecken. Welcher der um die verkürzte Ruhezeit liegenden Diensttage den geteilten Dienst enthalten muss, ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.
Erfasste Personen
Erfasst sind ausschließlich Arbeitnehmer:innen in Küche und Service des Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes. Nicht erfasst sind Tätigkeiten an der Rezeption, im Housekeeping und in der Verwaltung; eine Verkürzung auf acht Stunden scheidet für diese Personen selbst dann aus, wenn eine lange Tagespause vorliegt.
Auch alle Jugendlichen unter 18 Jahren fallen nicht unter § 12 Abs 2a. Für sie gilt mit dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz eine Ruhezeit von zwölf Stunden; darüber hinaus gelten für sie eigene Grenzen bei Tagesarbeitszeit und Nachtarbeit. Die Prüfung des Alters ist daher der Prüfung der Ruhezeit vorzuschalten.
Ausgleich innerhalb von vier Wochen
Die Verkürzung ist nach § 12 Abs 2a innerhalb von vier Wochen auszugleichen, und zwar durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit. Der Beginn der Frist ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Offen ist die Differenz zwischen elf Stunden und der tatsächlich gewährten Ruhezeit.
Anders als bei KV VI.2 nennt § 12 Abs 2a als Ausgleichsmittel eine andere tägliche Ruhezeit. Nach dem Wortlaut („einer anderen täglichen Ruhezeit“) kommen nur tägliche Ruhezeiten in Betracht; ob eine verlängerte wöchentliche Ruhezeit genügt, ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen. Nach Fristablauf liegt in Betrieben ohne Saisoncharakter ein Verstoß gegen § 12 Abs 2a vor.
Saisonbetrieb: Ausgleich nach Möglichkeit während der Saison
Saisonbetriebe im Sinne des § 12 Abs 2a sind nach § 12 Abs 2b AZG Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben und die übrigen Zeiten geschlossen halten, oder Betriebe, die höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, wodurch eine zusätzliche Personalaufnahme notwendig ist.
Für solche Betriebe gilt: Der Ausgleich hat nach Möglichkeit während der Saison, spätestens im Anschluss an die Saison zu erfolgen. Die Festlegung von Saisonbeginn und Saisonende ist daher für die Fristenführung unmittelbar relevant.
Geldwerte Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ist der Ausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, gebührt den Arbeitnehmer:innen nach § 12 Abs 2a eine geldwerte Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge, auf die für die während der Ruhezeit geleistete Tätigkeit Anspruch bestand. Berechnungsgrundlage sind die Stunden der noch offenen Differenz, angerechnet mit dem Normallohn zuzüglich der Zuschläge der betroffenen Stunden.
In der Lohnverrechnung ist dafür eine eigene Lohnart vorzusehen und im Austrittslauf zuzuordnen.
Aufzeichnungen nach § 26 Abs 2a AZG
Wird in Saisonbetrieben eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des § 12 Abs 2a in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmer:innen nach § 26 Abs 2 AZG nicht zulässig. Die Aufzeichnung liegt vielmehr bei der Arbeitgeber:in. In den Arbeitszeitaufzeichnungen sind die Inanspruchnahme des § 12 Abs 2a sowie der Beginn und das Ende der Saison zu vermerken. Nach § 26 Abs 1 AZG sind außerdem Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten.
Für die Form der Aufzeichnungen schreibt das AZG keine bestimmte Form vor und macht kein elektronisches System zwingend. Die Verpflichtung zur Führung der Aufzeichnungen trifft die Arbeitgeber:in. Beachtlich ist für die Lohnverrechnung weiters die Hemmung von Verfallsfristen: Die Verfallsfristen sind gehemmt, solange die Übermittlung der Aufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG verwehrt wird oder wenn wegen fehlender Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist (§ 26 Abs 9 AZG).
Checkliste für die Lohnverrechnung
- Funktion und Tagesverlauf prüfen: Tätigkeit in Küche oder Service und Unterbrechung der Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden.
- Alle Jugendlichen unter 18 Jahren vorab ausschließen und nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz beurteilen.
- Unterschreiten der elfstündigen Ruhezeit je Person erfassen und die Differenz als offenen Ausgleich fortschreiben.
- Ausgleich über andere tägliche Ruhezeiten zuordnen; ob eine verlängerte wöchentliche Ruhezeit genügt, ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.
- Frist je Person führen: vier Wochen außerhalb von Saisonbetrieben; in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens im Anschluss an die Saison.
- In Saisonbetrieben Beginn und Ende der Saison sowie die Inanspruchnahme des § 12 Abs 2a vermerken; Selbstaufzeichnung ist dann unzulässig.
- Beim Ausscheiden offene Ausgleichsstunden als geldwerte Zahlung aus Normallohn und Zuschlägen verrechnen.
- KV Hotel- und Gastgewerbe, Abschnitt VI: Auf den WKO-Seiten zur Lohnrunde 2026 sind keine Änderungen der Rahmenregeln ausgewiesen; die aktuelle Fassung ist vor der Anwendung zu prüfen.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 AZG (tägliche Ruhezeit)
- § 12 Abs 2 AZG (Verkürzung und Ausgleich innerhalb von zehn Kalendertagen)
- § 12 Abs 2a AZG (geteilter Dienst in Küche und Service, Ausgleich, geldwerte Zahlung)
- § 12 Abs 2b AZG (Saisonbetriebe)
- § 26 Abs 1 AZG (Festhalten von Durchrechnungszeitraum)
- § 26 Abs 2a AZG (Aufzeichnungen bei Inanspruchnahme des § 12 Abs 2a in Saisonbetrieben)
- § 26 Abs 8 AZG (Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen)
- § 26 Abs 9 AZG (Hemmung von Verfallsfristen)
- KV Hotel- und Gastgewerbe, Abschnitt VI (VI.1, VI.2)
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
- RIS, Bundesrecht konsolidiert
Wie Zeiterfassung unterstützt
Eine Zeiterfassung kann die hier beschriebenen Regelprüfungen abbilden, indem sie Ruhezeiten zwischen den Diensttagen berechnet, das Vorliegen eines geteilten Dienstes anhand der Tagespausen erkennt, offene Ausgleichsstunden je Person mit den jeweiligen Fristen fortschreibt und bei Saisonbetrieben Saisonbeginn, Saisonende sowie die Inanspruchnahme des § 12 Abs 2a als Aufzeichnungsmerkmale führt. Die erfassten Zeiten und Merkmale lassen sich als Importdatei in die Lohnverrechnungssoftware übergeben, wobei die ausgewerteten Stunden den Lohnarten der Kanzlei zugeordnet werden. Die Beurteilung im Einzelfall und die Prüfung der anwendbaren Fassungen bleiben der Personalverrechnung vorbehalten.