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Saison & Aushilfen

Saisonkontingent Tourismus 2026 in der Lohnverrechnung

12. Oktober 2026
7 Min. Lesezeit

Für den Tourismus läuft mit 1.12.2025 ein neues Saisonkontingent. In der Lohnverrechnung ist es keine Rechengröße, aber der Rahmen für befristete Saisonarbeitsverhältnisse.

Hinzu kommen Änderungen bei der Anmeldung und den kollektivvertraglichen Mindestlöhnen. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was heuer für Saisonarbeitsverhältnisse in der Personalverrechnung gilt und welche Punkte vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen sind.

Das Kontingent und sein Rahmen

Mit BGBl II 218/2025 wurde für den Zeitraum von 1.12.2025 bis 30.11.2026 ein Saisonkontingent für den Tourismus verlautbart. Das Kontingent umfasst 5.500 Plätze. Zusätzlich sind 2.500 Plätze für Arbeitnehmer:innen aus dem Westbalkan vorgesehen, die nicht gegen das Kontingent gerechnet werden. Es betrifft die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte; die Voraussetzungen sind in der amtlichen Quelle zu prüfen. Die Detailregelungen sind den amtlichen Informationen zum Saisonkontingent zu entnehmen.

Für die Lohnverrechnung ist der Kontext relevant: Saisonarbeitsverhältnisse sind auf eine Saison befristet. Welche Nachweise im Zusammenhang mit der Kontingentsausnutzung zu führen sind, ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.

Saisonbetrieb nach § 12 Abs 2b AZG

§ 12 Abs 2b AZG definiert den Saisonbetrieb. Saisonbetriebe im Sinn des Abs 2a sind Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen halten und die übrigen Zeiten geschlossen sind, oder die höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, wodurch eine zusätzliche Personalaufnahme notwendig wird.

Ganzjährig geöffnete Betriebe fallen unter die Definition, wenn Z 2 erfüllt ist (höchstens ein- oder zweimal im Jahr deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit mit zusätzlicher Personalaufnahme). Ob ein Betrieb dem ersten oder dem zweiten Typ entspricht, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Personalverrechnung ist die Einordnung zu dokumentieren, weil davon abhängt, bis wann verkürzte Ruhezeiten auszugleichen sind.

Verkürzte Ruhezeit und Ausgleich nach Möglichkeit während der Saison, spätestens im Anschluss an die Saison

Die tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden; der KV Hotel- und Gastgewerbe sieht 10 Stunden mit Ausgleich binnen 10 Kalendertagen vor. Nach § 12 Abs 2a AZG kann die Ruhezeit für Arbeitnehmer:innen in Küche und Service auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn die Arbeitszeit geteilt ist und die Unterbrechung mindestens 3 Stunden beträgt. Der Ausgleich muss binnen 4 Wochen durch längere tägliche Ruhezeiten erfolgen. In Saisonbetrieben ist der Ausgleich nach Möglichkeit während der Saison, spätestens im Anschluss an die Saison zu gewähren. Scheidet die Person vorher aus, ist der Anspruch auszuzahlen.

Nach § 26 Abs 2a AZG ist in Saisonbetrieben die Inanspruchnahme des § 12 Abs 2a sowie Beginn und Ende der Saison in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu vermerken; die Führung der Aufzeichnungen durch die Arbeitnehmer:innen selbst ist in diesem Fall nicht zulässig. Arbeitnehmer:innen haben nach § 26 Abs 8 AZG einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie diese nachweislich verlangen. Die Verfallsfristen sind gehemmt, solange die Übermittlung der Aufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG verwehrt wird oder wenn wegen fehlender Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist (§ 26 Abs 9 AZG).

SachverhaltFrist oder Folge
Tägliche Ruhezeit (Grundsatz)11 Stunden
KV Hotel- und Gastgewerbe10 Stunden, Ausgleich binnen 10 Kalendertagen
§ 12 Abs 2a AZG, Küche und Service8 Stunden bei geteiltem Dienst mit mindestens 3 Stunden Pause
Ausgleich nach § 12 Abs 2a AZGbinnen 4 Wochen durch längere tägliche Ruhezeiten
SaisonbetriebAusgleich nach Möglichkeit während der Saison, spätestens im Anschluss an die Saison
Ende der BeschäftigungAuszahlung des offenen Anspruchs
Verfall von Überstundenansprüchen laut KV4 Monate, gehemmt, siehe § 26 Abs 9 AZG

Anmeldung, Beiträge und Bezüge 2026

Seit 1.1.2026 muss die Anmeldung die wöchentliche Arbeitszeit enthalten. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt heuer bei € 551,10. Der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe ist mit 1.1.2026 entfallen, Ausnahmen ergeben sich aus § 12 Abs 2 AlVG.

Ab 1.10.2026 gelten die Lohn- und Gehaltstabellen des KV mit folgenden Erhöhungen:

Lohn- oder BeschäftigungsgruppeErhöhung
LG/BG 1€ 72
LG/BG 2€ 65
LG/BG 3€ 67
LG/BG 4€ 65
LG/BG 5€ 70,50
BG 0€ 85

Dazu kommt eine Einmalzahlung von € 275 brutto, für Lehrlinge € 175, bis 31.12.2026. Sie kann nach § 124b Z 478 EStG als Mitarbeiterprämie steuerfrei ausgezahlt werden, die Bestätigung des BMF liegt mit 7.10.2026 vor. Der niedrigste Mindestlohn der BG 5 beträgt ab 1.10.2026 € 2.096,50 bei 40 Wochenstunden. Die Erfahrungsstufen liegen bei 102,5 %, 105 %, 107,5 % und 110 %. Auf den WKO-Seiten zur Lohnrunde 2026 sind keine Änderungen der Rahmenregeln ausgewiesen; die aktuelle Fassung ist vor der Anwendung zu prüfen.

Überstundenzuschläge sind heuer bis 15 Stunden im Monat und bis zu € 170 steuerfrei (BGBl I 4/2026). Das Entgelt für Feiertagsarbeit ist rückwirkend mit 1.1.2026 wieder innerhalb des § 68 Abs 1 EStG begünstigt, die Betragsgrenzen sind in der amtlichen Quelle zu prüfen. Der Sachbezug für volle freie Station beträgt € 196,20 monatlich. Für eine arbeitsplatznahe Unterkunft fällt bis 35 m² kein Sachbezug an, bei 35 bis 45 m² reduziert er sich um 35 %, wenn die Überlassung höchstens 12 Monate dauert. In Saisonbetrieben mit Mitarbeiterquartier ist die Überlassungsdauer im Blick zu behalten.

Beendigung, Fristen und offene Punkte

Die Kündigungsfristen für Arbeiter:innen und Angestellte sind seit 1.10.2021 angeglichen (§ 1159 ABGB). Die für Saisonbranchen vorgesehene Formulierung wurde per BGBl I 111/2025 rückwirkend mit 1.7.2025 entfernt; diese Angabe ist so berichtet worden und in der amtlichen Fassung nachzuprüfen. Der KV wendet die gesetzlichen Fristen mit Terminen zum 15. und zum Monatsletzten seit 1.11.2024 an.

Die Behandlung von Stammsaisonniers und die Frage, ob bei einer Wiedereinstellung ein neuer Abfertigungsanspruch entsteht, sind vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen. Für die Personalverrechnung ist in solchen Fällen zu dokumentieren, wann das vorausgehende Arbeitsverhältnis geendet hat und wann das neue beginnt, damit die Ansprüche je Beschäftigungsverhältnis getrennt beurteilt werden können.

Checkliste für die Lohnverrechnung

  • Einordnung als Saisonbetrieb nach § 12 Abs 2b AZG prüfen und den Saisonzeitraum mit Beginn und Ende in den Akten festhalten.
  • Anmeldung ab 1.1.2026 mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit erstellen.
  • Empfehlung: verkürzte tägliche Ruhezeiten in Küche und Service erfassen, einschließlich Dauer und Zeitpunkt der Ausgleichsruhezeiten.
  • Offene Ausgleichsansprüche sichten, spätestens im Anschluss an die Saison gewähren oder bei Beendigung auszahlen.
  • Die Einmalzahlung von € 275, für Lehrlinge € 175, kann bis 31.12.2026 als Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 478 EStG angesetzt werden.
  • Überstundenzuschläge nur innerhalb der Steuerfreiheitsgrenzen 2026 begünstigt behandeln.
  • Sachbezug für Mitarbeiterquartiere nach Fläche und Überlassungsdauer beurteilen.
  • Fälle von Wiedereinstellung markieren und die offenen Punkte zur Abfertigung vor der Anwendung in der amtlichen Quelle klären.

Rechtsgrundlagen

  • § 12 Abs 2a und Abs 2b AZG
  • § 26 AZG, insbesondere Abs 2a, Abs 8 und Abs 9
  • § 1159 ABGB
  • § 124b Z 478 EStG und § 68 Abs 1 EStG
  • § 12 Abs 2 AlVG
  • BGBl II 218/2025, Saisonkontingent Tourismus
  • BGBl I 111/2025, Änderung der Kündigungsfristen, wie berichtet
  • BGBl I 4/2026, Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge
  • Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe

Wie Zeiterfassung unterstützt

Eine Zeiterfassung, die Beginn, Ende, Pausen, geteilte Tagesarbeit, Ruhezeiten und Ausgleichszeiten je Arbeitnehmer:in aufzeichnet, macht nachvollziehbar, ob die verkürzte Ruhezeit nach § 12 Abs 2a AZG den Voraussetzungen entspricht und wann der Ausgleich gewährt wurde. Sie weist ausstehende Ausgleichsansprüche und den Zeitraum der Saison aus. Sie ermöglicht die Weitergabe der Stunden in die Lohnverrechnungssoftware, etwa als Importdatei mit Zuordnung zu den Lohnarten der Kanzlei. Regelprüfungen zu Ruhezeiten, Ausgleichsfristen und Saisonende zeigen Konflikte auf. Die rechtliche Beurteilung im Einzelfall bleibt Aufgabe der Personalverrechnung.

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